Definition des Begriffs der Umweltinformation ist nicht abschließend

Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg, 11.01.2017, Aktenzeichen: 5 A 268/14

Fall:

Ein Naturschutzverein hatte bei einer Behörde Akteneinsicht beantragt, um Informationen zu der Prüfung vom Transport von Puten zu einer Geflügelschlachterei zu erhalten. Er vermutete, dass die gesetzlichen Vorgaben zu den Transportvorgängen nicht eingehalten worden waren und die Behörde ihrer Pflicht, die Tiere entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu schützen, nicht nachgekommen sei.

Die Behörde hatte den Antrag auf Auskunftserteilung abgelehnt. Als Grund dafür gab sie an, dass kein Auskunftsanspruch bestehe, da die angefragten Daten zu Kontrolltätigkeiten nicht unter den Begriff der Umweltinformationen fielen.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Transport der Puten von der Definition des Begriffs der Umweltinformation (nach § 2 Abs. 3 UIG) erfasst ist. Zwar seien Kontrollen zur Einhaltung des Tierschutzrechts nicht explizit in der Auflistung der Norm genannt. Allerdings sei die Auflistung nicht abschließend sondern beispielhaft. Eine weite Auslegung des Begriffs der Umweltinformation gehe zum einen aus der Formulierung der Norm hervor (“wie”) und ergebe sich zudem aus den unionsrechtlichen Vorgaben, einen erweiterten Zugang zu Umweltinformationen in der Praxis zu gewährleisten.

 

Definition des UIG umfasst auch Unterlagen aus internationalen Schiedsgerichtsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, 03.11.2016, Aktenzeichen 2 K 434.15

Fall:

In einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren hatte Vattenfall Deutschland auf Schadenersatz wegen des gesetzlich fixierten Atomausstiegs (13. Atomrechtsnovelle 2013) verklagt. Das Unabhängige Institut für Umweltfragen (UfU) e.V. hatte einen Antrag auf Einsicht in die Verfahrensunterlagen beim Bundeswirtschaftsministerium gestellt, Der Antrag wurde auch im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es sich bei den Verfahrensunterlagen nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG handele.

Das UfU klagte gegen diese Ablehnung und argumentierte, dass die Unterlagen zum Schiedsgerichtsverfahren von dem Begriff der Umweltinformationen erfasst seien, da das Verfahren potentiell signifikante Auswirkungen auf die Umweltpolitik habe.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte, dass es sich bei den Verfahrensunterlagen um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) und b) UIG handelt. Maßgeblich sei, dass ein gewisser Umweltbezug bestehe, der aber nicht unmittelbar sein müsse. Der beschlossene sogenannte Atomausstieg diene dem Umweltschutz und wirke sich auf Umweltbestandteile aus.

 

Informationen über die Haltung von artgeschützten Wildtieren

Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München, 24.05.2011, Aktenzeichen: 22 B 10.1875

Fall:

Im Fall hatte eine internationale Gesellschaft zum Schutz von Walen und Delphinen vom Tiergarten Nürnberg Informationen nach Art. 3 Abs.1 BayUIG zur Haltung von Delphinen angefragt. Im Zoo kam es mehrmals zu Todesfällen von Neugeborenen und Jungtieren. Der Tiergarten lehnte dieses Auskunftsersuchen ab, mit der Begründung, es handele sich nicht um Umweltinformationen nach Art. 2 Abs.2 BayUIG.

Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass die begehrten Informationen Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 BayUIG darstellen. Ausdrücklich ist der Begriff der Artenvielfalt im Gesetz genannt und der Umweltinformationsbegriff weit auszulegen. Informationen über die Haltung von artgeschützten Wildtieren sind nach dem Urteil unzweifelhaft Umweltinformationen.

 

Informationen zu EU-Agrarsubventionen

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011, Aktenzeichen: 8 A 2861/07

Fall:

Eine Journalistin hatte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen um Informationen zu EU-Agrarsubventionen, gestützt auf den Umweltinformationsanspruch aus § 3 Abs. 1 UIG, gebeten. Das Ministerium hatte ihr daraufhin mitgeteilt, es könne die Informationen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in anonymisierter Form herausgeben. Die Klägerin widersprach dem Entgegenstehen von Datenschutzgründen. Daraufhin lehnte das Ministerium den Antrag ab, mit dem Hinweis, die angefragten Informationen über EU-Agrarsubventionen seien keine Umweltinformationen.

Entscheidung:

Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt,  dass Subventionen aus dem EU-Agrarhaushalt einschließlich näherer Angaben über Fördersumme und -empfänger regelmäßig Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG sind. Grund dafür ist ein Wirkungszusammenhang von gewährten Agrarsubventionen und dem Zustand von Umweltbestandteilen.

 

Bescheide nach dem Treibhaus-Emissionshandelsgesetz sind Umweltinformationen

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 24.09.2009, Aktenzeichen: 7 C 2/09

Fall:

Der Kläger (ein Unternehmen der Glasindustrie) hatte von der Deutschen Emissionshandelsstelle, in Kopie die Zuteilungsbescheide angefordert, welche an andere Unternehmen der Glasindustrie ausgestellt wurden. Unter anderem wurde vom Umweltbundesamt ausgeführt, dass die Zuteilungsbescheide keine Umweltinformationen seien.

Entscheidung:

Letztinstanzlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zuteilungsbescheide Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG sind. Darunter fallen alle Daten über Maßnahmen, die den Schutz von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, bezwecken. Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen sind solche Maßnahmen. Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz hat insgesamt das Ziel den Ausstoß von Kohlendioxid zu verringern und dadurch die Umweltbestandteile Luft und Atmosphäre zu schützen. Diese Zielsetzung ist bei der Beurteilung, dass die Zuteilungsbescheide Umweltinformationen sind, entscheidend.